Ratgeber · E-Mobilität

Wallbox anmelden: Was der Netzbetreiber wissen will

Eine Wallbox ist schnell gekauft – angeschlossen und angemeldet werden muss sie aber vom Fachbetrieb. Hier steht, was dabei wichtig ist und wie Sie mit § 14a sogar Netzentgelte sparen.

  • Lesezeit ca. 7 Minuten
  • Stand November 2026
  • Von EMK, Meisterbetrieb aus Gelsenkirchen

Kurz gesagt

  • Jede Wallbox muss beim Netzbetreiber angemeldet werden.
  • Liegt die Summe der Ladeleistung über 12 kVA (z. B. 22-kW-Wallbox), braucht es vorher eine Zustimmung.
  • Seit 2024 gelten Wallboxen über 4,2 kW als steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG – dafür gibt es reduzierte Netzentgelte.
  • Mieter und Wohnungseigentümer haben einen Anspruch auf eine Lademöglichkeit.

Melden oder genehmigen?

Nach der Niederspannungsanschlussverordnung (§ 19 NAV) müssen Ladeeinrichtungen für E-Autos beim Netzbetreiber angemeldet werden. Übersteigt die Summe der Bemessungsleistung 12 kVA je Anlage, ist vorher eine Zustimmung des Netzbetreibers nötig.

WallboxWas ist zu tun?
bis 11 kWAnmeldung beim Netzbetreiber – macht Ihr Elektrofachbetrieb
22 kW oder mehrere Ladepunkte über 12 kVAVorher Zustimmung des Netzbetreibers einholen

In der Praxis reicht für die meisten E-Autos eine 11-kW-Wallbox völlig aus – über Nacht ist jeder Akku voll.

§ 14a EnWG: Netzentgelte sparen

Seit dem 1. Januar 2024 gelten neue Wallboxen mit mehr als 4,2 kW als steuerbare Verbrauchseinrichtung. Das bedeutet: Der Netzbetreiber darf die Leistung im Ausnahmefall bei drohender Netzüberlastung drosseln – aber nie unter 4,2 kW. Damit lädt das Auto weiter, nur langsamer.

Im Gegenzug zahlen Sie weniger Netzentgelt. Es gibt drei Module:

  • Modul 1: pauschale Ermäßigung pro Jahr (je nach Netzbetreiber grob 110–190 €).
  • Modul 2: 60 % weniger Arbeitspreis beim Netzentgelt – dafür ist ein separater Zähler nötig.
  • Modul 3: zeitvariable Netzentgelte zusätzlich zu Modul 1, mit Smart Meter.

Welches Modul sich lohnt, hängt von Ihrem Verbrauch ab. Wir beraten Sie dazu bei der Planung.

Was technisch dazugehört

  • Eigener Stromkreis mit passendem Leitungsquerschnitt und Leitungsschutz.
  • Fehlerstromschutz: Jeder Ladepunkt braucht einen eigenen FI-Schutzschalter (30 mA). Gleichfehlerströme müssen erkannt werden – entweder mit FI Typ B oder mit Typ A plus DC-Fehlerstromerkennung in der Wallbox.
  • Zählerschrank prüfen: Bei älteren Anlagen ist oft ein Umbau nötig – besonders, wenn auch PV oder Wärmepumpe kommen.
  • Lastmanagement: Bei mehreren Ladepunkten (Tiefgarage, Firmenparkplatz) verteilt es die Leistung, damit der Hausanschluss reicht.
  • Prüfung und Protokoll nach DIN VDE vor Inbetriebnahme.

Laden mit Solarstrom

Mit einer PV-Anlage und einer Wallbox mit Überschussladen fließt der Strom vom Dach direkt ins Auto. Das senkt die Kosten pro Kilometer deutlich. Rechnen Sie mit unserem PV-Rechner aus, was eine Anlage bei Ihnen bringt.

Mieter und Eigentümergemeinschaften

Mieter haben seit Dezember 2020 einen Anspruch darauf, dass der Vermieter eine Ladestation erlaubt (§ 554 BGB). Ablehnen darf er nur, wenn es ihm nicht zuzumuten ist. Die Kosten trägt in der Regel der Mieter.

Wohnungseigentümer können die Lademöglichkeit ebenfalls verlangen (§ 20 WEG). Über das „Wie“ entscheidet die Gemeinschaft mit. Für Tiefgaragen lohnt sich oft eine gemeinsame Grundinstallation mit Lastmanagement, an die später jeder seine Wallbox anschließen kann.

Häufige Fragen

Darf ich meine Wallbox selbst anschließen?

Nein. Der Anschluss an das Stromnetz und die Anmeldung beim Netzbetreiber dürfen nur eingetragene Elektrofachbetriebe vornehmen.

11 oder 22 kW – was brauche ich?

Für die meisten Fahrzeuge reicht 11 kW. Viele Autos laden mit Wechselstrom ohnehin nur mit 11 kW. Eine 22-kW-Wallbox braucht die Zustimmung des Netzbetreibers.

Was bedeutet das Dimmen nach § 14a für mich?

Im seltenen Fall einer drohenden Netzüberlastung darf der Netzbetreiber die Ladeleistung auf mindestens 4,2 kW begrenzen. Das Auto lädt weiter. Dafür sparen Sie dauerhaft Netzentgelt.

Kann ich in der Tiefgarage eine Wallbox installieren?

Ja. Mieter und Eigentümer haben einen Anspruch darauf. Für mehrere Stellplätze planen wir eine Grundinstallation mit Lastmanagement.

Quellen und weiterführende Informationen: Niederspannungsanschlussverordnung § 19 · § 14a EnWG – Informationen der Bundesnetzagentur · § 554 BGB. Stand: November 2026. Alle Angaben ohne Gewähr; dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.